Dem Bundesgerichtshof (BGH) genügt die Angabe von Grundpreisen in Millimetern. Die Klage einer Verbraucherzentrale gegen den Discounter Netto wies das Gericht zurück.
Die Richter wiesen damit eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Discounter Netto ab.
Das Unternehmen hatte auf Preisschildern die Grundpreise wie etwa den Kilopreis für Steaks in einer Zwei-Millimeter-Schrift in umrandeten Kästchen angegeben. Das könne niemand mehr lesen, befanden die Verbraucherschützer und klagten.
Die Grundpreise seien kontrastreich und übersichtlich dargestellt, urteilte der BGH. Dass sich Käufer eventuell bücken müssten, um die Preise in den unteren Regalen lesen zu können, stehe der Beurteilung nicht im Wege. (Az.: I ZR 30/12)
Anfang 2011 hatten Verbraucherschutzzentralen mehrere Händler wegen kleingedruckter Grundpreisauszeichnungen abgemahnt.