Händler, die ihre Produkte über Plattformen wie Amazon Marketplace anbieten, sollten ihre Angebote besser regelmäßig überprüfen. Sie können auch für Angaben haftbar gemacht werden, die nicht von ihnen selbst sind. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Verkäufer hat Überwachungs- und Prüfungspflicht
Ein Mitbewerber verklagte den Anbieter, weil die Uhr zu dem Zeitpunkt ein Auslaufmodell war, das in den Preislisten des Fachhandels nicht mehr geführt wurde. Der angebliche Herstellerpreis führe Verbraucher in die Irre. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah den Verkäufer in der Pflicht: Ihm habe klar sein müssen, dass er auf der Plattform die Gestaltung seines Angebots nicht voll beherrschen könne. Eine regelmäßige Kontrolle könne daher erwartet werden. (Az. I ZR 110/15)Ganz ähnlich entschieden die Karlsruher Richter im Fall eines Händlers, dem ein unbekannter anderer Nutzer zu der angebotenen Computermaus einen falschen Markennamen dazugeschrieben hatte. Der Markeninhaber klagte - mit Erfolg. Der Anbieter habe eine "Überwachungs- und Prüfungspflicht", urteilten die BGH-Richter. (I ZR 140/14)
Händler, die ihre Produkte im Internet über Verkaufsplattformen wie Amazon Marketplace anbieten, haften also auch für Angaben, die sie nicht selbst gemacht haben. Das BGH hat die beiden Urteile am Dienstag, 2. August, veröffentlicht.