Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass Onlinekunden keine von Amazon ausgegebenen Gutscheine auf den Kaufpreis neuer Bücher anrechnen dürfen. Denn das verstößt gegen das Buchpreisbindungsgesetz.
"Das ist ein wichtiger Erfolg für die Buchkultur, die Buchpreisbindung, für den Buchhandel und damit auch für die Leserinnen und Leser", freut sich Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins. "Immer wieder versucht Amazon, die Buchpreisbindung zu unterwandern und auszuhöhlen, um seine Marktmacht zu stärken und letztlich damit Buchhandlungen und Verlage überflüssig zu machen. Das oberste deutsche Gericht hat Amazon dabei heute in die Schranken gewiesen."
Forderung an EU-Politiker
Ein ähnlich konsequentes Handeln für die Buchpreisbindung erwarte der Börsenverein auch von der EU-Kommission in den Verhandlungen über das Freihandelsabkommen. "Eine Werbeaktion, wie die jetzt untersagte, dokumentiert einmal mehr, dass Amazon ein erhebliches Interesse am Fall der Preisbindung hat, weil es nur so auch über den Preiswettbewerb seinem Anspruch nachkommen kann, Monopolist auf dem Buchmarkt zu werden", so Skipis.Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hatte im September 2012 in dem Fall eine einstweilige Verfügung gegen Branchenschreck Amazon erwirkt. Die Entscheidung sei von grundsätzlicher Bedeutung, da sonst jede denkbare Leistung der Kunden – etwa die Abgabe von Bewertungen oder Buchrezensionen – mit Gutschriften für preisgebundene Bücher hätte belohnt werden können.