Weil sein eBook-Reader kaputt ging, nahm ein Verbraucher ein Angebot einer "Gesamtreparatursumme" an. Der Händler reparierte das Gerät nicht, wollte aber die Gesamtreparatursumme kassieren. Das geht nicht, urteilte das Landgericht Heilbronn.
Entsprechend überrascht sei der Verbraucher bei der Abholung gewesen, als das Gerät nicht repariert worden war und der Media Markt-Betreiber das Gerät nur gegen Zahlung der Gesamtreparatursumme herausgeben wollte, meldet die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Der Händler argumentierte, dass die verlangten 20,42 Euro den Prüfungs- und Rücksendevorgang des Geräts beträfen.
Verärgert wandte sich der Kunde an die Verbraucherzentrale, die gegen den Händler vorging und Erfolg hatte. "Wird die Vergütung ausdrücklich als Gesamtreparatursumme bezeichnet, darf der Verbraucher davon ausgehen, für das Geld ein repariertes Gerät zurückzubekommen," so Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Für Richter sei das eine klare Irreführung. Die Verbraucherzentrale habe die Media Markt Verbund Heilbronn-Franken GmbH deswegen abgemahnt. Da diese sich geweigert hatte, eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, ging der Fall vor das Landgericht Heilbronn. Dieses entschied im Sinne der Verbraucherzentrale und des Konsumenten. (Az: 21 O 106/15 KfH)