Versteckte Mängel sind immer wieder ein Streitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer. Der Handelsverband BTE erläutert die Rechtslage.
Hersteller A liefert im Juli 2006 insgesamt 20 Pullover an Händler B. Wegen eines schlechten Abverkaufs kann B den letzten Pullover erst im August 2008 an Kunde C verkaufen. Dieser reklamiert im Oktober 2008 nach der ersten Wäsche zu Recht „ungleiches Einlaufen" und erhält von Händler B sein Geld rückerstattet.
Stichprobenkontrolle nach HGB erforderlich
Die Rechtslage zwischen Hersteller A und Händler B ist folgendermaßen: Wenn nicht durch AGB des Herstellers anders geregelt (etwa ein pauschaler Bonus zur Abgeltung aller Reklamationen), so gelten BGB und HGB."Ungleiches Einlaufen" ist in der Regel ein versteckter Mangel, der auch bei den im Handelsrecht vorgeschriebenen Stichprobenkontrollen von B beim Wareneingang nicht entdeckt und deshalb nicht "unverzüglich" nach HGB reklamiert werden kann.
Händler B hat deshalb ein Rückgriffsrecht auf Hersteller A wegen der Wandlung des Vertrages zwischen Händler B und Kunde C. Mögliche Einschränkung: Der Anspruch von Händler B könnte verjährt sein, da das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine Verjährung des Anspruchs von Händler B nach zwei Jahren (analog zur Regelung für Ansprüche des Endverbrauchers C) ab Lieferung durch Hersteller A vorsieht.
Verjährung wird gehemmt
Diese Verjährung ist aber so lange "gehemmt", so lange der Verbraucher C von seinen Rechten wirksam Gebrauch machen konnte. Die grundsätzlich vorgesehene Verjährung des Rückgriffsanspruchs von Händler B gegen Hersteller A tritt bei berechtigter, nicht verjährter Reklamation des Kunden C dann erst zwei Monate nach Erfüllung seiner Ansprüche durch Händler B ein - im obigen Fall also erst im Dezember 2008.Diese "Hemmung" der Verjährung wurde erst aufgrund entsprechender politischer Bemühungen des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels in die damalige Neufassung des Gesetzes eingefügt. Ansonsten wäre der Händler nach zwei Jahren auf seinem Schaden sitzen geblieben.