Eine Handelsmitarbeiterin wollte nach dem Austritt ihres Unternehmens aus dem Arbeitgeberverband die tariflichen Lohnerhöhungen weiter bekommen. Das muss nicht sein, entschied ein Gericht.
Die Mitarbeiter haben auch dann keinen Anspruch auf künftige Tariflohnerhöhungen, wenn in ihrem Arbeitsvertrag ausdrücklich auf den Tarifvertrag in seiner „jeweiligen Fassung" Bezug genommen wird. (Az.: 5 Sa 452/09).
Kein Automatismus bei Lohnerhöhungen
Das Gericht wies damit die Klage einer Mitarbeiterin auf höheren Lohn ab. Im Arbeitsvertrag der Klägerin war geregelt, dass diesem "die tariflichen Bestimmungen im Einzelhandel Rheinland-Pfalz in der jeweiligen Fassung" zugrunde liegen. Als der Vertrag abgeschlossen wurde, war der Arbeitgeber noch Mitglied im Einzelhandelsverband.Nachdem er ausgetreten war, weigerte er sich, weitere Lohnerhöhungen mitzutragen. Die Klägerin meinte, die Klausel im Arbeitsvertrag gelte unabhängig von der Verbandsmitgliedschaft ihres Arbeitgebers.
Das LAG sah die Sache jedoch anders. Mit dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers seien spätere Änderungen des Tarifvertrages nicht mehr Inhalt des Arbeitsverhältnisses.
Wenn der Arbeitgeber allerdings den für die Branche vereinbarten Lohn freiwillig weiter zahlt, muss er auch Lohnerhöhungen an die Mitarbeiter weitergeben, befanden die Richter.