Aktuell steigen zig Händler in den E-Commerce ein. Alles muss schnell gehen, alles darf nicht viel kosten, aber alles soll möglichst schnell für Umsatz sorgen. Doch je hastiger ein Internetauftritt realisiert wird, umso schneller werden Fehler gemacht. Es geht dabei nicht um die Funktionalität von Shops - sondern um viele Rechtsfallen, in die ein unkundiger Händler tappen kann.
So verärgert man die Konkurrenz und veralbert den Kunden. Wenn beispielsweise ein Schuhhändler auf seiner Onlineseite damit wirbt, in einer Stadt die Nummer eins zu sein, ohne das plausibel zu erläutern, dann darf das geahndet werden. Denn ein lokaler Mitbewerber kann und sollte den Kollegen wegen irreführender Werbung abmahnen.
Ein Fall wie dieser fällt unter das Wettbewerbsrecht. Dessen Sinn ist, dass nicht der Staat die Marktteilnehmer kontrolliert, sondern diese sich gegenseitig "überwachen" im Sinne eines fairen Wettbewerbes. "Jeder Mitbewerber kann einen anderen abmahnen. Das funktioniert auch im Prinzip gut", sagt Christoph Kolonko, Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz sowie Experte für Internetrecht mit Kanzlei in Frankfurt.
Das kann teuer werden
Abmahnungen sind immer lästig - und kosten Geld. Am günstigsten kommt ein Händler weg, wenn er von einem der ominösen Vereine oder Verbände (mehr dazu später) abgemahnt wird. Hier sind etwa 210 Euro Gebühr fällig. Bei Abmahnungen durch einen Mitbewerber liegen die Kosten höher, etwa zwischen 700 und 1.200 Euro, weil der Konkurrent ja meist einen Anwalt einschaltet. Falls der abgemahnte Händler in beiden Fällen auch einen eigenen Rechtsbeistand zu Rate zieht, muss er noch dessen Honorar einkalkulieren.
© Trusted Shops
Von wo droht Gefahr? Die häufigsten Abmahnungen im Jahr 2017 haben Händler oder Rechteinhaber verschickt. Das Prinzip der Wettbewerbskontrolle wird damit erfüllt. Doch unmittelbar dahinter folgen diverse Vereine und Verbände, deren Ziele oft zweifelhaft sind. Selbst die Wettbewerbszentrale kann bei diesem Einsatz nicht mehr mithalten.
"Doch damit ist es nicht genug", warnt Rechtsanwalt Kolonko. Denn der Abmahner will ja sicher sein, dass sein Konkurrent nicht rückfällig wird. Also zwingt er ihn, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, in der eine Vertragsstrafe verankert ist, die fällig wird, sollte der Mitbewerber erneut gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. "Und diese Strafe muss so hoch sein, dass der Wiederholungsfall ausgeschlossen ist", sagt Kolonko.
Nicht selten geht es hier um 5001 Euro - ein merkwürdiger Betrag, der damit begründet ist, dass man erst ab einem Streitwert von 5000 Euro vors Landgericht ziehen darf.
Höherer Wettbewerbsdruck, mehr Abmahnungen
Alle Statistiken zeigen, dass die Anzahl der Abmahnungen der ansteigt. Von 1.530 Onlinehändlern, die der Gütesiegel-Anbieter Trusted Shops im Jahr 2017 befragte, gaben 680 an, voriges Jahr abgemahnt worden zu sein. Also fast jeder Zweite. Das war im Vergleich zu 2016 ein Zuwachs von 4 Prozent. In der Branche wird steigender Wettbewerbsdruck als Grund für die steigende Abmahndynamik genannt.
Polyacryl, nicht Acryl!
Der BEVH hat für Etailment eine Auswahl von beliebten Fehlern zusammengestellt, die zu Abmahnungen führen.
Angabe der LieferzeitFalsch: "Lieferzeit in der Regel in 5 bis 8 Tagen"
Richtig: "Lieferbar in ca. 5 bis 8 Tagen"
Begründung: Die Formulierung "in der Regel" ist nach Ansicht vom OLG Bremen (Beschluss v. 08.09.2009, 2 W 55/09) und KG Berlin (Beschluss vom 03.04.2007, 5 W 73/07) zu unbestimmt.
Textilkennzeichnung
Falsch: "100 Prozent Acryl"
Richtig: "100 Prozent Polyacryl"
Begründung: Die Textilkennzeichnungsverordnung sieht nur den Begriff "Polyacryl" als zulässige Kennzeichnung vor und nicht den Begriff "Acryl".
Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform
Falsch: "Die EU-Kommission hat eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung bereitgestellt. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer Online-Bestellung zunächst ohne die Einschaltung eines Gerichts zu klären. Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen Link
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar."
Richtig: "Die EU-Kommission hat eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung bereitgestellt. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer Online-Bestellung zunächst ohne die Einschaltung eines Gerichts zu klären. Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen Link
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar. Wir sind bemüht, eventuelle Meinungsverschiedenheiten aus unserem Vertrag einvernehmlich beizulegen. Darüber hinaus sind wir zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren nicht verpflichtet und können Ihnen die Teilnahme an einem solchen Verfahren leider auch nicht anbieten."
Begründung: Seit Februar 2017 müssen Onlinehändler mit mehr als 10 Mitarbeitern darauf hinweisen, ob Sie an dem Streitschlichtungsverfahren teilnehmen (also der zweite Absatz). Zudem muss der Hinweis unbedingt verlinkt sein (sehr häufiger Abmahngrund!)
Hinweis auf die VertragstextspeicherungRichtig: "Der Vertragstext einschließlich Ihrer Bestellung wird von uns gespeichert und wird Ihnen auf Anfrage per Email übermittelt." Oder "Eine Vertragstextspeicherung findet nicht statt. Vor Absenden der Bestellung können die Vertragsdaten über die Druckfunktion des Browsers ausgedruckt oder elektronisch gesichert werden. Die Bestelldaten und unsere AGB werden Ihnen in der Bestellbestätigung nochmals per E-Mail zugesandt."
Begründung: Artikel 246c
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sieht vor, dass in Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr der Verbraucher darüber informiert werden muss, ob der Vertragstext vom Händler gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Dieser Hinweis wird oft von den Händlern vergessen.
Doch das Problem der Abmahnungen sind ja nicht die Mitbewerber, die Verstöße bei der Konkurrenz beklagen. 2017 war das in 51 Prozent der Fälle so, heißt es in der Studie von Trusted Shops. Auch die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg mahnt Unternehmen ab, meist im Auftrag von Konkurrenten. 2017 stand sie aber nur für gut 4 Prozent der Fälle.
Ido-Verband mit zweifelhaften Ruf
"Problematisch sind die Abmahnverbände", klagt Anwalt Kolonko. Und hier hat sich der berüchtigte Ido-Verband einen zweifelhaften Ruf erarbeitet. Sage und schreibe 22 Prozent der Abmahnungen im Jahr 2017 gehen auf das Konto der Leverkusener Einrichtung, die sich als Interessensvertretung für Onlinehändler definiert. In der Trusted-Shops-Studie von 2016 waren es noch 12 Prozent.
© istockphoto/Color_life
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Beim Blick in die Mitgliederliste werden zwar in der Tat jede Menge Unternehmen aufgeführt, etwa 80 Online-Antiquitätenhändler, oder 105 Online-Haushaltswarenhändler. Doch der Vorwurf an Ido ist halt, dass dieser Verband sich nur gegründet hat, um mit Abmahnungen gutes Geld zu verdienen.
"Den abgemahnten Online-Händlern fehlt meist jeglicher Vorsatz. Es werden bewusst einfachste Fehler abgemahnt, die für den Wettbewerb nicht relevant sind, aber im Tagesgeschäft immer wieder passieren können. Es geht ganz klar darum, mit Vertragsstrafen bei künftigen Verstößen Geld zu verdienen", beklagt Carsten Föhlisch, Leiter der Rechtsabteilung von Trusted Shops, die Praxis bestimmter Abmahnvereine. Die Unterlassungserklärung gilt ewig
Denn es geht ja nicht um die 210 Euro, die Vertragsstrafen sind viel einträglicher. "Denn eine Unterlassungserklärung ist zeitlich unbegrenzt", warnt der Rechtsexperte Kolonko. Und das ist die Gefahr: Man vergisst irgendwann, dass man so eine Erklärung unterschrieben hat, begeht dummerweise denselben Fehler nochmal - und schon schnappt die Falle zu. Die Vertragsstrafe wird fällig. Es folgt eine neue Unterlassungserklärung, in der eine neue Vertragsstrafe verankert wird, die nun gleich 7.500 Euro kostet, weil es sich ja um einen Wiederholungstäter handelt.
Wie umgeht ein Händler den Stress mit der Konkurrenz und vor allem dem Kalkül von Abmahnverbänden, das ja formell nur schwer zu beanstanden ist? "Ido macht eigentlich nichts Falsches", betont Anwalt Kolonko, der darüber allerdings auch leicht die Nase rümpft. Der Verband nutzt halt den rechtlichen Spielraum aus. Gut, man kann seine Website abschalten - aber das wäre für einen Onlinehändler gleichbedeutend mit Geschäftsaufgabe. Und ein stationärer Betrieb, der auch eine Internetpräsenz anbietet, raubt sich damit Wahrnehmung und Reichweite.
Fehlervermeidung ist das beste Prinzip
Bleibt nur das Prinzip Fehlervermeidung, also Gründe für eine Abmahnung ausschließen. Trusted Shops hat ermittelt, dass 2016 Verstöße mit Bezug auf das Widerrufsrecht der "Abmahnschlager" war. Und so lautet die Reihenfolge der häufigsten Verfehlungen hierbei:
- Verwendung einer alten Widerrufsbelehrung,
- fehlerhafte Widerrufsbelehrung,
- fehlendes oder fehlerhaftes Muster-Widerrufsformular,
- keine Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung,Widerrufsbelehrung gar nicht oder falsch im Bestellprozess verlinkt.
Wie es richtig geht, beschreibt der Händlerbund ausführlich.
Als weitere Abmahnfallen gelten:
Kein Hinweis auf Garantien oder unvollständige Information bei Garantiewerbung,
Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln,
kein Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht,
fehlende oder fehlerhafte Angaben im Impressum sowie Werbung mit Testberichten, die entweder veraltet sind oder ohne Nennung der Fundstellen.
Hilfe gibt es von vielen Seiten
So etwas zu vermeiden ist kein Hexenwerk, erfordert halt Arbeit. Wer es einfach haben will, kann sich Rechtsberatung einholen, etwa beim
Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (BEVH), Händlerbund, den Industrie- und Handelskammern - oder man lässt seine Website von einem Anwalt prüfen. Wenn die Sahnetore die leckerste der Welt ist
Auch der Händlerbund hat für Etailment eine Liste mit klassischen Fehlern auf Websites erstellt. Zehn Tipps, die Rechtsstreiterein vermeiden können.
Fehlerhafte Rechtstexte
Informationspflichten sollten in Rechtstexten gebündelt sein.
Vollständiges Impressum, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung sind obligatorisch. Zahlung und Versand müssen transparent und rechtskonform erklärt werden.
Unrichtige oder irreführende Werbeaussagen
Behauptungen müssen wissenschaftlich anerkannt oder belegbar sein.
Nicht erlaubt sind Formulierungen wie: "Weltweit leckerste Sahnetorte", "Beste Tagescreme auf dem Markt".
Fehlende Grundpreise
Laut Preisangabenverordnung erfordern Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche neben dem Gesamtpreis auch Grundpreis, damit Verbraucher leichter vergleichen können. Beispiel: Grundpreis 100 ml/0,79 Cent, Gesamtpreis 1,58 Euro.
Unzureichende Versandkostenangaben
Die Angabe ob Fracht-, Liefer- oder Versandkosten anfallen, ist zwingend. Idealerweise für alle Länder, in die geliefert wird. Heißt: Konkrete Versandkosten sind anzugeben.
Unberechtigte Verwendung von Fotos
Für fremde Bilder ist Urheberschaft zu prüfen und beachten. Eine Bestätigung der Nutzungserlaubnis ist erforderlich. Beispiel: Wer Google-Bilder herunterlädt und umbennent, erwirbt dadurch nicht das Bildrecht.
Unberechtigte Verwendung von Marken
Fremde Marken sind geschützt, die Verwendung ist unzulässig. Nennung, Beschreibung, Markenlogo sind nur für offizielle Markenhändler erlaubt. Beispiel: "Flip Flop", "Poker" oder "Black Friday".
Kein Hinweis auf die Streitschlichtungsplattform (OS):
Jeder Websitenbetreiber muss folgenden Hinweis geben: "Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter https://ec.europa.eu/odr." Dieser ist einzufügen Einzufügen in Impressum und AGB. Ein sprechender Link zur OS-Plattform ist erforderlich.
Mangelnde Produktkennzeichnung
Gesetzliche Kennzeichnungspflichten gibt es unter anderem bei Lebensmitteln, Textilien, Jugendschutz FSK-Kennzeichnung, Haushaltsgeräte (Energieeffizienzklasse), Spielzeug (Gefahrenhinweis), Bio-Produkte (Bio-Kontrollstelle).
Keine Verpackungslizenzierung
Ab 1. Januar 2019 wird das Verpackungsgesetz die geltende Verpackungsverordnung ablösen. Die Folge: Anmeldung zur Verpackungslizenz ist erforderlich.
Abmahnfähige FAQs
FAQ dürfen anderen Angaben in den Rechtstexten nicht widersprechen.
Wer meint, das auch selbst lösen kann, bekommt im Internet jede Menge Hilfe. Etwa beim
Blick ins Telemediengesetz, das in Paragraf 5 regelt, wie ein korrektes Impressum auszusehen hat. Wem das alles zu kompliziert ist, der kann einfach im Internet einen Impressum-Generator anklicken - und am Ende einen ordentlichen Erscheinungsvermerk bekommen. Kostenlos. Die Anbieter heißen etwa
Janolaw oder
Impressum-Recht.
Generatoren gibt es auch für die
Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen, AGB. Nicht nur
Trusted Shops bietet hier eine kostenlose Variante an.
Generatoren gibt es leider nicht für jeden Zweck
Bei der Einhaltung des
Textilkennzeichnungsgesetz helfen leider keine Generatoren. Mode-Händler müssen nämlich die korrekte Kennzeichnung von Textilfasern beachten. Worauf es hier ankommt, beschreibt der
Händlerbund ausführlich.
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Die Verbände helfen übrigens auch durch die Untiefen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die nochmals Schwung in die Abmahnszene brachte. Seit Mai gilt muss die DSGVO umgesetzt werden - fünf Prozent der Digitalfirmen in Deutschland haben seitdem eine Abmahnung wegen angeglicher Verstöße auf ihren Websites erhalten, schreibt
t3n.
Doch von einer Flut an Abmahnungen, wie gelegentlich zu lesen ist, könne keine Rede sein, sagt Händlerbund-Sprecherin Franziska Ulbricht. "Es gab allerdings einige an den Haaren herbeigezogene Fälle."
Bilderdiebstahl kann teurer werden
Ein knackig teurer Abmahn-Klassiker dagegen ist der Bilderklau. Also schöne Fotos für seine Website irgendwo im Internet zusammensuchen. Denn an den Bildern hat immer jemand Urheber- und/oder Nutzungsrechte. Verletzt man diese, drohen horrende Strafen.
Es nützt dann auch nichts, die Fotos einfach von der Website zu löschen, wenn man Caches oder Backlinks vergisst. "Sicherheitshalber beauftragt man einen eigenen Fotografen", rät Rechtsanwalt Christoph Kolonko. Und Behauptungen, die Nummer eins zu sein, lässt man am besten weg.
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