Am 1.Juli 2021 tritt die neue EU-Umsatzsteuerregel in Kraft, die den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU vereinfachen soll. Es ist die größte Umsatzsteuerreform seit 1993 und betrifft jeden Onlinehändler, der über EU-Ländergrenzen hinweg verkauft. Dennoch haben laut einer Studie des Händlerbunds 65 % der befragten Onlinehändler noch nichts von der ab Juli geltenden Regelung gehört. In diesem Gastbeitrag erklärt Roman Zenner, Omnichannel-Experte bei der E-Commerce-Plattform für Multichannel-Vertrieb Shopify, was Händler künftig beachten müssen.

Die neue EU-Umsatzsteuerregel betrifft alle Onlinehändler, die grenzüberschreitend verkaufen und Ware an Käufer in der EU exportieren. Was ändert sich konkret?

1. Ende der nationalen Schwellenwerte

Bisher mussten EU-Händler sich in anderen EU-Ländern für die Umsatzsteuer registrieren, sobald sie einen bestimmten länderspezifischen Schwellenwert erreichten. Diese waren sehr unterschiedlich: In Deutschland lag er zum Beispiel bei 100.000 Euro, in Frankreich bei nur 35.000 Euro.

Ab dem 1. Juli werden die nationalen Schwellenwerte abgeschafft. Stattdessen wird eine einzige Schwelle von 10.000 Euro eingeführt. Das heißt, sobald der internationale Umsatz die Summe von 10.000 Euro überschreitet, muss Umsatzsteuer in den Ländern der jeweiligen Käufer berechnet werden.
Ab dem 1. Juli gelten neue Umsatzsteuerregeln für den grenzüberschreitenden Onlinehandel in der Europäischen Union.
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Ab dem 1. Juli gelten neue Umsatzsteuerregeln für den grenzüberschreitenden Onlinehandel in der Europäischen Union.

Beispiel

Ein deutscher Händler verkauft Waren im Wert von 9.950 Euro an französische Verbraucher, aber in keinem anderen EU-Markt. Er kann seinen Umsatz also weiter beim deutschen Finanzamt versteuern.

Wenn derselbe Händler kurze Zeit später Bestellungen aus einem oder mehreren EU-Ländern erhält und somit die 10.000-Euro-Grenze überschreitet, muss er diese in den jeweiligen Zielländern versteuern.

Wichtig: Auch wenn diese Regelung erst ab dem 1. Juli 2021 gilt, werden für den Schwellenwert die letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre berechnet.

2. Steuererklärung über OSS (einzige Anlaufstelle in der EU)

Eine der größten Neuerungen ist die Einführung der zentralen Anlaufstelle für Umsatzsteuererklärungen: der One-Stop-Shop (OSS). Über den OSS können Händler jetzt eine einzige Umsatzsteuererklärung einreichen und benötigen keine individuelle Steuerregistrierung für jedes der entsprechenden Länder mehr.

So können sie für jedes EU-Land, in das sie liefern, Umsatzsteuern erklären und abführen. Die Umsatzsteuerschuld wird immer zentral über den OSS beglichen, egal, in wie vielen EU-Staaten man steuerpflichtig ist.

Viele Unternehmen sind noch immer in Silos aufgestellt - auch in Steuerfragen kann dies eine ganzheitliche Betrachtung relevanter Prozesse behindern.
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Steueranpassungen

Vom Silodenken zu durchgängigen Prozessen

Für das Heimatland bzw. Länder, in denen physische Standorte und Lagerbestände bestehen, ist jedoch weiterhin eine lokale Steuererklärung notwendig.

Beim OSS ist außerdem zu beachten, dass ab 1. Juli 2021 quartalsweise gemeldet wird - also erstmalig im Zeitraum von Juli bis September. Die Frist ist dabei einen Monat nach dem zu meldenden Quartal - also zum ersten Mal Ende Oktober 2021. Hinzu kommt, dass für Umsätze, die über den OSS gemeldet werden, die gesetzliche Pflicht, Rechnungen auszustellen, entfällt.

3. Neuer EU-weiter Schwellenwert für Kleinstunternehmen

Für Kleinstunternehmen in der EU, die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht mehr als 10.000 Euro Umsatz gemacht haben, gilt eine neue Ausnahmeregelung. Sie sind von der neuen Regelung befreit und können weiterhin den lokalen Umsatzsteuersatz ihres Heimatmarktes berechnen und an ihre lokale Steuerbehörde abführen.

Zusammenfassung

  • Händler mit einem grenzüberschreitenden Umsatz über 10.000 Euro müssen ab dem 1. Juli 2021 Steuern in den Zielländern über die neue EU-weite Anlaufstelle OSS abführen. Eine Übersicht der geltenden Steuersätze in den jeweiligen Zielländern können Händler bspw. auf der Internetseite der EU finden.
  • Registrierung bei dem OSS für Händler, die nicht von der Ausnahme betroffen sind, ist vor dem 1. Juli notwendig, damit sie quartalsweise in allen relevanten Märkten ihre Steuern abführen können.
  • Händler mit einem Umsatz unter 10.000 Euro innerhalb der letzten zwei Jahre können ihre Steuern weiterhin ihrem Finanzamt melden. Hier gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen.

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